Basel II
Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Hauptadressat von Basel II sind große, international tätige Banken. Das Grundkonzept richtet sich aber auch an Banken unterschiedlicher Komplexität. Ziel der Vorschriften ist es ein solides Finanzsystem zu gewährleisten. Gemäß den EU-Richtlinien 2006/48/EG sowie 2006/49/EG müssen die Regelungen seit dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewendet werden. In der Schweiz wird die Umsetzung von der Eidgenössischen Bankenkommission geleitet.
Die Vorschriften von Basel II sollen die bisherigen Eigenkapitalvereinbarungen aus dem Jahr 1988 (Basel I) ersetzen. Diese bis Ende 2006 angewendete Vereinbarung konzentrierte sich allein auf das Mindestkapital für Banken als die entscheidende Größe für die Begrenzung der Risiken. Basel II baut auf diesen Vorschriften auf und erweitert diese. Wesentliches Ziel der neuen Eigenkapitalverordnung ist es, die Kapitalanforderungen an Banken stärker als bisher vom eingegangenen Risiko abhängig zu machen. Weitere Schwerpunkte sind die Vorgabe von Grundprinzipien für die qualitative Bankenaufsicht sowie die Erweiterung der Offenlegungspflichten zur Stärkung der Marktdisziplin. Die Umsetzung von Basel II in deutsches Recht ist durch das Kreditwesengesetz erfolgt und wird meist in drei Säulen unterteilt:

- Säule 1: Hier werden die Mindestanforderungen für die Eigenkapitalunterlegung für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken geregelt. Im Rahmen von Basel II wurden die Anforderungen dahingehend erweitert, dass nun verstärkt die Bonität der Kreditinstitute bei der Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals berücksichtigt wird. Des Weiteren müssen nun neben den Kredit- und Marktrisiken auch operationelle Risiken beachtet werden.
- Säule 2: Der aufsichtsrechtliche Prüfungsprozess soll die quantitativen Mindestkapitalanforderungen der Säule 1 um ein qualitatives Element ergänzen. Ziel ist es, das Gesamtrisiko eines Instituts und die wesentlichen Einflussfaktoren auf dessen Risikosituation zu identifizieren. Die Bankenaufsicht ist berechtigt die internen Verfahren der Bank permanent zu überprüfen und im Vergleich zu anderen Banken zu beurteilen.
Die Umsetzung in deutsches Recht soll durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) erfolgen.
- Säule 3: Hier ist die Erweiterung der Offenlegungspflichten der Institute geregelt. Diese Maßnahmen sollen die Transparenz fördern. Institute sind verpflichtet ihre Eigenkapitalstruktur und -ausstattung sowie die eingegangenen Risiken dazulegen.
Eine Umsetzung in deutsches Recht erfolgte sowohl für Säule 1 als auch für Säule 3 durch die im Dezember 2006 veröffentlichte Solvabilitätsverordnung (SolvV).
Quelle: www.Bundesbank.de
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